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   OVG Bremen, 11.04.2013 - 2 A 181/12   

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https://dejure.org/2013,51556
OVG Bremen, 11.04.2013 - 2 A 181/12 (https://dejure.org/2013,51556)
OVG Bremen, Entscheidung vom 11.04.2013 - 2 A 181/12 (https://dejure.org/2013,51556)
OVG Bremen, Entscheidung vom 11. April 2013 - 2 A 181/12 (https://dejure.org/2013,51556)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Berlin, 27.09.2016 - 21 K 111.16

    Bewilligung von Unterhaltsvorschuss

    Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist daher - auch bei unbefristeten Klageanträgen - der Zeitraum zwischen dem beantragten Leistungsbeginn und dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11. April 2013 - 2 A 181/12 - Juris Rdnr. 21 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - OVG 6 M 10.14 -).
  • VG Berlin, 21.02.2017 - 21 K 251.16

    Unterhaltsvorschuss; Erfüllungsfiktion bei Zahlung von Sozialgeld an das Kind;

    Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist daher - auch bei unbefristeten Klageanträgen - der Zeitraum zwischen dem beantragten Leistungsbeginn und dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11. April 2013 - 2 A 181/12 - juris Rn. 21 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 M 10.14 -).
  • OVG Bremen, 22.04.2015 - 2 A 63/13

    Abgrenzung von Leistungen nach dem UVG für Wanderarbeitnehmer von rentengleichen

    Bei der Kostenquotelung hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass die teilweise Erledigung darauf beruht, dass die Beklagte mit der Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2010 den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 11.04.2013 - 2 A 181/12 - Rechnung getragen und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, sowie andererseits, dass die Kläger UVG -Leistungen entsprechend ihrem Alter in unterschiedlicher Höhe ohne zeitliche Befristung und nicht näher bezifferte anzurechnende Unterhaltsleistungen ihres Vaters begehrt haben, für die ein Gegenstandswert von einem Jahresbetrag zugrunde zu legen ist (vgl. Sächsisches OVG, Urt. vom 16.03.2011 - 5 D 181/10; VG Augsburg, Urt. vom 31.05.2011 - Au 3 K 11.184 u.a.; VG Saarl., Urt. vom 20.03.2009 - 11 K 152/98 - jeweils [...]).
  • VG Sigmaringen, 22.02.2018 - 2 K 3831/16

    Unterhaltsvorschussleistungen bei planwidrigem Ausfall der Unterhaltszahlung und

    Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist daher - auch bei unbefristeten Klageanträgen - der Zeitraum zwischen dem beantragten Leistungsbeginn und dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11. April 2013 - 2 A 181/12 - Juris, m.w.N.).
  • VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17

    Familienrecht; Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung

    Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist daher - auch bei unbefristeten Klageanträgen - der Zeitraum zwischen dem beantragten Leistungsbeginn und dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11. April 2013 - 2 A 181/12 - juris Rn. 21 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 M 10.14 - BA S. 2).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2014 - 4 LA 198/13

    Berechtigung eines alleinerziehenden Elternteils zur Geltendmachung eines

    Es stellt sich daher die Frage, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht wegen der Besonderheiten des Sozialhilferechts entwickelte Ausnahme auch auf Streitigkeiten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auszudehnen bzw. auch für diese eine entsprechende Ausnahme von dem oben dargestellten Grundsatz zu eröffnen ist (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 11.4.2013 - 2 A 181/12 -).
  • VG Stade, 01.04.2014 - 2 A 408/10

    Anforderungen an die Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung für

    Zwar weisen Regionale Raumordnungsprogramme grundsätzlich Gebiete oder Flächen nicht parzellenscharf aus (Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 12. September 2013 - 2 A 181/12).
  • VG Hamburg, 05.01.2023 - 13 K 2619/21

    Zur Mitwirkungsobliegenheit der Mutter gemäß § 1 Abs. 3 Unterhaltsvorschussgesetz

    Der geltend gemachte Anspruch besteht gemäß § 4 Hs. 1 UVG ab dem 1. Februar 2021, denn die Klägerin hat den Antrag bei der zuständigen Stelle am 23. März 2021 gestellt, und ist streitgegenständlich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 11. Mai 2021 (vgl. zu Letzterem OVG Bremen, Beschl. v. 11.4.2013, 2 A 181/12, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Urt. v. 17.10.2018, 12 S 773/28, juris Rn. 21).
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